Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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< Sperrfristen bei Kündigungen | Arbeitsrecht | Hausangestellte? > Zwingende Vorschriften (zum Gesetz)Gesetzliche Grundlagen
Die freie Gestaltung des Arbeitsvertrages wird eingeschränkt durch absolut oder relativ zwingende Vorschriften sowie durch öffentlich rechtlichen Arbeitsschutz (OR 342) oder Gesamtarbeitsverträge im Rahmen des Günstigkeitprinzips (OR 357 - 358) Die zwingenden Vorschriften des Obligationenrechtes machen anderslautende Abmachungen im Einzelarbeitsvertrag, in Kündigungs- oder anderen Vereinbarungen nichtig. Wie es leider immer wieder bei Kündigungen vorkommt, muss der/die ArbeitnehmerIn eine sog. Verzichtserklärung unterschreiben. Beispiel: "Hiermit verzichte ich per Saldo auf alle weiteren Ansprüche". Hat jemand ein derartiges Papier unterschrieben, heisst das noch lange nicht, dass damit keine weiteren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis einklagbar und durchzusetzen sind. Auf Rechte aus zwingenden Vorschriften kann nämlich nicht verzichtet werden. Dies schützt ArbeitnehmerInnen vor Erpressung. Werden in einem Einzelarbeitsvertrag zwingende Vorschriften verletzt, so sind diese Vereinbarungen ungültig, während die nicht verletzten Abmachungen gültig bleiben.
Zwingende OR-Regelungen, die nicht zuungunsten der ArbeitnehmerInnen und der Arbeitgeber geändert werden dürfen, betreffen:
Stand Mai 2018 Forumsbeiträge |
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