Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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Arbeitsrecht | Konkurrenzverbot > Gleichstellungsgesetz - GlGDer vollständige GesetzestextDas steht im Gleichstellungsgesetz (GlG): Diskriminierungsverbot (Art. 3):Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Schutz vor sexueller Belästigung (Art. 4):Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art. Schutz bei Klagen:Jeder Kanton muss eine Beratungs- und Schlichtungsstelle einrichten und wer eine Klage nach GlG führt, steht unter Kündigungsschutz. Wenn eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen betroffen ist, besteht die Möglichkeit für Kollektivklagen. Finanzhilfen:Zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann im Erwerbsleben stellt der Bund finanzielle Mittel bereit (2017: 4,5 Millionen). Unterstützt werden innovative und praxisnahe Projekte mit langfristiger Wirkung sowie Beratungsstellen. Mehr Informationen zu unterstützen Projekten und Finanzierungsgesuchen auf: http://www.topbox.ch Vier Schritte zur Lohngleichheit:
281 von 704 Fällen welche auf der Webseite http://www.gleichstellungsgesetz.ch dokumentiert sind, betreffen Lohnklagen. Es gibt erstaunlich viele Klagen von Männern... Ein Blick in die Dokumentation lohnt sich auf jeden Fall! Aufgabenzuteilung: Sie schneidet die Zwiebeln. Er schmeckt die Sauce ab...Beide haben den gleichen Beruf, gleichviel Erfahrung, aber sie erledigt die Routinearbeit und er übernimmt, womit sich Lorbeeren verdienen lassen. Eine ungleiche Aufgabenverteilung hat viele Ursachen und ist die Ursache von vielen weiteren Übeln:
Das Eidgenössische Gleichstellungsbüro (EBG) hat viel nützliches Material erstellt, wie Frau und Mann zu mehr Gleichstellung in Arbeit und Familie kommen. z.B.:
Flirt oder sexuelle Belästigung?Zur Unterscheidung gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht
Sexuelle Belästigung kann viele Formen haben: Bemerkungen über das Aussehen, beleidigende Witze, Nacktfotos in den Arbeitsräumen, unerwünschte Einladungen und Hände, wo sie nicht hingehören.
Unterstützung für Betroffene und für ArbeitgeberInnen gibt es beim Amt für Wirtschaft und Arbeit: http://www.awa.bs.ch/sexuellebelaestigung Kantonale Schlichtungsstellen:Basel-Stadt:
Basel-Landschaft:
Stand April 2018 Forumsbeiträge |
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