Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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< Schwangerschaft-Mutterschaft | Arbeitsrecht | Zwingende Vorschriften > Sperrfristen bei KündigungenGesetzliche Grundlagen
In der Schweiz gibt es auch bei unverschuldeten Absenzen keinen Schutz vor Kündigung.
Bei Krankheit oder Unfall gelten nach Obligationenrecht folgende Sperrfristen für einen Arbeitgeber: im 1. Dienstjahr 30 Tage
Es spielt dabei keine Rolle, ob jemand voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Ab der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt besteht ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Während Militär- oder Schutzdiensten kann der Arbeitgeber nicht künden. Dauert der Dienst länger als 11 Tage, so besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot von 4 Wochen vor dem Dienst und 4 Wochen nach dem Dienst. Hat ein Arbeitgeber trotzdem während der Sperrfrist gekündet, so gilt die Kündigung nicht, sie ist nichtig. Er muss nochmals nach dem Ablauf der Sperrfrist kündigen. Wurde vor der Sperrfrist gekündet und fällt die Kündigungsfrist in eine Sperrfrist, so unterbricht sich die Kündigungsfrist bis nach Ablauf der Sperrfrist und wird dann fortgesetzt. Die Kündigungsfrist endet dann am nächstmöglichen Endtermin, in der Regel an einem Monatsende. Diese Sperrfristen sind Schutzbestimmungen für die ArbeitnehmerInnen. Das heisst, sie gelten einseitig für den Arbeitgeber. ArbeitnehmerInnen können in diesen Situationen mit der ordentlichen Kündigungsfrist selber künden.
Stand Mai 2018 Forumsbeiträge |
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