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in einem Asyllager bei Zürich, hinten die Kläranlage Foto. Cathérine Merz

Das neue AuG Ausländergesetz

Die Abstimmung gegen das neue Ausländergesetz ging leider verloren. Auf den Januar 2008 wird es nun in Kraft treten: ein Gesetz das "den Ausländer" vor allem als Bedrohung wahrnimmt, und zu dessen Umsetzung auch Fachleute vor vielen offenen Fragen stehen.

1.  Das neue AuG - Bericht vom Café IGA

Am 16.6.2007 erläuterte Johann Göttl das neue Ausländergesetz AuG, das ab nächstem Jahr in Kraft tritt. Noch ist vieles unklar, da die Verordnungen in der Vernehmlassung sind. Das AuG ersetzt das seit ca. 70 Jahren gültige ANAG. Es zementiert das 2-Kreis Modell, das seit 1998 in den Verordnungen eingeführt wurde: im Prinzip sind nur BürgerInnen der EU zugelassen und hochqualifizierte Arbeitskräfte aus der restlichen Welt. Das AuG regelt nun die Einreise und Aufenthalt von Bürgern ausserhalb der EU, da für die EU die bilateralen Verträge massgeblich sind.Das AuG wimmelt von 'kann' Formulierungen.

Hier ein Ausschnitt aus den neuen Regelungen.

  • Es gibt Kurzaufenthalts-, die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligungen.
  • Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird befristet bis auf ein Jahr, verlängerbar auf bis zu zwei Jahre, erteilt. Ein Stellenwechsel ist nur bei wichtigen Gründen möglich. Erst nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthaltes kann eine neue Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Weitere Bedingungen können an die Bewilligung geknüpft werden.
  • Die Aufenthaltsbewilligung wird befristet für Zeiten mehr als ein Jahr erteilt und kann verlängert werden. Auch hier können weitere Bedingungen erlassen werden.
  • Die Niederlassung kann nach insgesamt 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, wovon die letzten 5 Jahre ununterbrochen sein müssen, erteilt werden.
  • Neu gibt es Integrationskriterien bei der Erteilung von Bewilligungen. So können Sprach- und Integrationskurse verlangt werden.
  • Der Familiennachzug wird massiv erschwert. Kinder über 12 Jahren aus 'Drittstaaten' müssen in den ersten 12 Monaten nach der Einreise in die Schweiz nachgezogen werden (bei genügendem Einkommen und angemessenem Wohnraum). Diese Regelung widerspricht der Europäischen Menschenrechts-Konvention! Kinder unter 12 Jahren müssen innerhalb von 5 Jahren nachgezogen werden, danach besteht nur noch bei wichtigen Gründen die Möglichkeit eines Nachzuges.
  • Eine Eheschliessung kann durch den Zivilstandsbeamten bei Verdacht auf eine Scheinehe verweigert werden.
  • Bei den Zwangsmassnahmen hat die Schweiz nun jedes Mass verloren: die Ausschaffungshaft kann auf 18 Monate verlängert werden. Neu kann zudem eine Beugehaft von bis zu 18 Monate verhängt werden. Zusammen können diese Haftzeiten 2 Jahre betragen, bei Minderjährigen max. 9 Monate (Gemäss einer EU-Richtlinie beträgt die max. Haftzeit 6 Monate).
  • Die Regelung, dass neu die 10% Lohnabzüge für AsylbewerberInnen und vorläufig Aufgenommene mit Bewilligung F in jedem Fall zu Handen und zu 100% der Schweiz zu fallen, schafft eine neue Kategorie von Billigstarbeitskräften im prekären Bereich. Denn damit verlieren die ArbeitnehmerInnen das Interesse zu kontrollieren, ob die Arbeitgeber die Abzüge überhaupt abliefern. Dieses Geschenk an die Arbeitgeber wird sich schnell herumsprechen und die GAV-Löhne können so um 10% gesenkt werden. Diese Regelung gilt übrigens auch für alle bisherigen hier anwesenden Asylsuchenden und Personen mit F-Bewilligungen.

2.  Argumente gegen das neue Ausländergesetz (AuG)

Das neue AuG schafft Migranten/innen 1. und 2. Klasse. Wer aus der EU kommt, hat dank den bilateralen Verträgen faire Rechte und Möglichkeiten um in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. 40 % aller Migranten/innen in der Schweiz kommen aber aus Ländern von ausserhalb der EU. Für sie und für alle Menschen, die aus diesen Ländern in Zukunft die Schweiz migrieren möchten, stellt das AuG Hindernisse auf. "Abschreckung statt Integration" und "Alle Macht den Beamten" - so lässt sich der Geist des neuen Ausländergesetzes AuG zusammenfassen. Konkret:

  • C-Bewilligung wird schwierig - hier soll niemand Wurzeln fassen: Wer nicht aus einem EU-Land kommt , hat auch nach 10 oder 20 Jahren keinen Anspruch auf eine C-Bewilligung. Die Fremdenpolizei kann entscheiden, wie sie will. Aber ohne C-Bewilligung bleibt das Leben in der Schweiz unsicher. Die Bewilligung muss jedes Jahr neu beantragt werden und auch ein Stellenwechsel braucht eine Bewilligung, auch ein Kantonswechsel kann von der Fremdenpolizei verweigert werden. Selbstverständlich wird auch eine Heirat bzw. ein Familiennachzug durch diese Regelung massiv erschwert. Das ist natürlich Absicht. Weil es schon heute, mit dem alten Ausländergesetz sehr schwierig ist, als Türkin, Albaner, Tamilin, Südamerikaner, Serbin, Russe, Thailänderin etc. eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu bekommen, bleibt oft die Heirat der einzige legale Weg in die Schweiz. Anstatt neue Wege für einen legalen Arbeitsaufenthalt in der Schweiz zu schaffen, versucht das Gesetz zu erreichen, dass Leute von ausserhalb der EU gar nicht die Chance bekommen, sich in der Schweiz langfristig heimisch zu fühlen.

Abschreckung statt Integration ist das Ziel des neuen Ausländergesetzes AuG.

  • Freipass für Beamtenwillkür - Zum Beispiel beim Familiennachzug: Während EU-Büger/innen ihre Kinder bis 21 Jahre problemlos nachziehen lassen können, muss der Familiennachzug bei Nicht-EU-Bügern innerhalb der ersten fünf Jahre erfolgen. Kinder über 12 Jahre müssen sogar innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. In der Tat ist es integrationspolitisch (häufig, aber nicht immer!) von Vorteil, wenn Kinder früh nachgezogen werden. Oft wird der rasche Familiennachzug aber ausgerechnet durch behördliche Auflagen verhindert: zum Beispiel müssen gute Einkommensverhältnisse nachgewiesen werden, eine „angemessene" Wohnung vorhanden sein etc. Diesbezüglich sind die Menschen gänzlich vom Gutdünken der Fremdenpolizei abhängig. Ein anderes Beispiel für ungeheuerliche Beamtenmacht sind die Massnahmen zur Verhinderung von sogenannten Scheinehen. Standesbeamte erhalten neu das Recht, eine Eheschliessung zu verweigern, wenn sie den Verdacht hegen, es handle sich um eine Scheinehe. Mit welchen Methoden diese Beamten eine Scheinehe feststellen wollen, bleibt dahingestellt. Was eine „gute" Ehe aus Sicht des Gesetzes ausmacht, lässt sich aus einer weitern Einmischung des Gesetzes in das Privatleben ablesen. Wer als Schweizer/in oder Nicht-EU-Bürger/in eine/n Nicht-EU-Bürger/in heiratet, muss in Zukunft gemeinsam in einer Wohnung wohnen. Freie Wahl der Lebensform haben künftig nun noch Eheleute aus der EU.

Schnüffeln, Normieren und Moralisieren: das AuG lässt den Beamten freie Hand.

  • Keine Gnade für niemanden: Das Parlament hat ein Ausländergesetz verabschiedet, das nicht einmal minimalste Standarts der Menschenwürde respektiert. Ein Beispiel: Die Thailänderin Sonia ist seit über zwei Jahren mit einem Schweizer verheiratet. Seither lebt sie in der Schweiz. Sie arbeitet als Kassiererin in der Migros. Sonia wird von ihrem Mann immer wieder geschlagen. Als sie deswegen das Frauenhaus aufsucht und sich schliesslich von ihm trennt, verliert Sonia ihre Aufenthaltsberechtigung («Verbleib beim Ehemann») und wird aus der Schweiz weggewiesen. Das Ausländergesetz ist ein eigentliches Ausländerverhinderungsgesetz. Über die Hälfte des Gesetzes beschäftigt sich ausschliesslich damit, wie und wann Menschen aus der Schweiz weggewiesen werden können und wie mit Bussen und Gefängnisstrafen die Angst vor einer Verletzung des Gesetzes geschürt werden kann. Ach ja: auch Schweizer/innen, die aus Mitleid, politischer Überzeugung oder einfach aus Unwissen dazu beitragen, dass jemand sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhält macht sich ebenfalls strafbar.

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