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< Das Recht auf Existenzsicherung/Gesetzesgrundlagen | Sozialhilfe | Unterstützungspflicht von Verwandten >

Wann zahlt die Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe der Stadt Basel klärt ab, ob Ihnen wirklich keine anderen Finanzquellen zur Verfügung stehen:

Einkommen:

Eigenes Einkommen, Unterstützungspflicht EhepartnerIn, Unterstützungspflicht Eltern, Einkommen Kinder (nur teilweise), Arbeitslosentaggelder, Krankentaggelder, Stipendien und IV-Renten etc.

Achtung: auch Hausarbeit und Kinderbetreuung gelten unter Umständen als Arbeit, die entlöhnt werden muss.

Bei dauernden und beträchtlichen Einkommensschwankungen wird die Bedürftigkeit mit den Einkommenswerten einer längeren Periode errechnet.

Vermögen:

Kontoguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenstände, Liegenschaften und andere Vermögenswerte müssen verwertet werden, bevor jemand Unterstützung erhält. Die Verwertungspflicht gilt in Basel-Stadt bis zu folgenden Grenzbeträgen, die nicht aufgebraucht werden müssen:

Erwachsene EinzelpersonFr. 4'000.-
EhepaareFr. 8'000.-
je minderjähriges KindFr. 2'000.-

Es sind davon Ausnahmen denkbar beispielsweise in Härtefällen, bei Unwirtschaftlichkeit oder Unzumutbarkeit einer Verwertung.

Seit 2006 wird auch das Auto zum Vermögen hinzugerechnet im Wert von 80% des Eurotax-Wertes (Ankauf). Braucht jemand zwingend das Auto aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, dann kann von der Verwertung abgesehen werden.

Wer Unterstützung braucht, muss alles offen legen:

Bei der Anmeldung müssen Sie viele Dokumente mitbringen. Anders als beim Arbeitsamt, müssen Sie auch Unterlagen über ihr Konto, ihre Wohnung, ihre Versicherungen etc. beilegen. Sie sind auch nach der Anmeldung, während der gesamten Bezugsdauer verpflichtet, jede Veränderung, sei sie noch so geringfügig oder nur vorübergehend, der Sozialhilfe mitzuteilen.

Die Sozialhilfe kontrolliert Ihre Angaben auch während des Bezuges, z.B. indem sie via den Auszug ihres individuellen Kontos bei der AHV prüft, ob Sie heimlich gearbeitet haben.

Achtung: Falls Sie mit anderen Menschen zusammen wohnen, müssen Sie auch über deren finanzielle Verhältnisse Auskunft geben können! Die MitarbeiterInnen des Amtes unterstehen der Schweigepflicht. Hingegen müssen andere Behörden, WohnpartnerInnen und Arbeitgeber (auch jene der WohnpartnerInnen) der Sozialhilfe für Auskünfte zur Verfügung stehen.

Ansprüche gegenüber Dritten:

Die Sozialhilfe hilft Ihnen, ausstehende Löhne oder Versicherungsleistungen z. B. von der IV, Arbeitslosen- oder der Krankentaggeldversicherung einzufordern und gewährt Ihnen bis zu deren Eintreibung den entsprechenden Vorschuss. Von eingetriebenen Beträgen, bleibt für Sie oft nichts mehr übrig, da sie für diese Steuern zahlen und erst noch den Vorschuss der Sozialhilfe zurückbezahlen müssen. Auch wenn Sie die Versicherungsleistungen (ALV, IV, Taggeldversicherung) rückwirkend erhalten, gelten sie steuerrechtlich als Einkommen des Jahres in welchem die Versicherung Ihnen das Geld überweist. Damit kommt Ihre Steuerveranlagung unter Umständen in eine höhere Progressionsstufe. Verteilt sich die rückwirkende Auszahlung in Teilbeträge auf verschiedene Jahre, so ist steuertechnisch oft günstiger.

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 28.03.2012 09:17 Uhr