Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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< Rekurs | RoterFaden | Krankenversicherung > Pensionskasse - Berufliche VorsorgeDie Pensionskasse ist die zweite Säule der Altersvorsorge. Die AHV-Rente deckt nur das Minimum, in der Pensionkasse wird der Lohn versichert, der über dieses Minimum hinausgeht. Alle ArbeitnehmerInnen über 25 Jahren sind obligatorisch versichert. Die Risiken Tod und Invalidität müssen, wenn jemand bereits arbeitet, schon ab 17 Jahren versichert werden. Beiträge:Obligatorisch versichert ist der sogenannte Koordinationslohn, d.h. der AHV-Jahreslohn zwischen Fr. 18'990.- und 75'960.-. Für die nicht-obligatorisch versicherten Lohnteile bestehen je nach Sektor, Betriebsreglement oder Gesamtarbeitsvertrag, sehr unterschiedliche Regelungen. Je nach Alter und Geschlecht gelten andere Beiträge für den Koordinationslohn. Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn teilen sich die Beitragszahlungen, der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen. Leistungen:Die Rentenhöhe ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie hängt von der Höhe der Beiträge und der Verzinsung ab. Je nach Kassenreglement wird die berufliche Vorsorge als monatliche Rente oder (selten) als einmalige Kapitalauszahlung überwiesen. Die Pensionskassenversicherung ist immer auch mit einer Risikoversicherung verbunden. Diese deckt in Ergänzung zur AHV/IV die Risiken Tod und Invalidität. Bezug vor der Pensionierung:Nur in folgenden Fällen, kann das Pensionskassen-Kapital vor der Pensionierung beansprucht werden:
Pensionskasse und TeilzeitarbeitViele TeilzeiterInnen kommen nie bis zum Koordinationslohn, bzw. nur knapp darüber. Die Arbeitgeber können so Lohnnebenkosten sparen, den ArbeitnehmerInnen droht Armut nach der Pensionierung. Über den Arbeitgeber kann eine freiwillige Pensionskassenversicherung abgeschlossen werden, oder wenn der Arbeitgeber davon nichts wissen will, können Sie für sich ein dritte Säule-Sparkonto eröffnen. Sie müssen alle Beiträge selbst bezahlen, aber die Beiträge sind steuerfrei. Wechsel des ArbeitgebersWenn Sie Ihren Arbeitgeber verlassen, muss das gesamte Pensionskassen-Kapital (inkl. der Arbeitgeber-Beiträge) für den obligatorisch versicherten Koordinationslohn überwiesen werden. Beim nicht-obligatorisch versicherten Teil, haben Sie Recht auf Ihren Anteil und einem Teil der Arbeitgeberbeiträge. Wie hoch der Anteil Arbeitgeberbeiträge sein muss, steht im Reglement der Kasse. Das Pensionskassen-Kapital muss wie folgt überwiesen werden:
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