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Massenentlassung

Bei einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber die Belegschaft im voraus schriftlich über die Gründe und die Zahl der Entlassungen informieren und die Belegschaft muss die Möglichkeit haben, Vorschläge zu machen, wie die Kündigungen vermieden oder ihre Folgen gemildert werden könnten.

Es gibt aber im Gesetz keine Pflicht, dass der Arbeitgeber mit der Belegschaft einen Sozialplan aushandeln muss. In einigen GAV gibt es dazu Regelungen. Ausserdem muss der Arbeitgeber das kantonale Arbeitsamt ebenfalls im voraus schriftlich informieren.

Wenn der Arbeitgeber diese Informationspflicht verletzt, sind die Kündigungen missbräuchlich.

Das Gesetz definiert eine Massenentlassung je nach Betriebsgrösse:

  • Kleinbetrieb (20-100 ArbeitnehmerInnen): 10 Entlassungen
  • Mittelbetrieb (100-300 ArbeitnehmerInnen): 10% der Belegschaft
  • Grossbetrieb (über 300 ArbeitnehmerInnen): mind. 30 Entlassungen

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




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