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Kontrollvorschriften
Der Gesetzgeber hat sehr viel Gewicht der Kontrolle der Erwerbslosen zugewiesen. Dies ist ersichtlich an der Anzahl der Paragraphen wie an der Wortwahl. Dies erklärt, weshalb viele Betroffene während der Erwerbslosigkeit in einen Dauerstress geraten. Viele Paragraphen sind 'Gummiparagraphen'. Nur die Gerichtspraxis zeigt z.B. wieviel Bewerbungen jeden Monat abzuliefern sind. Die Beratung der Erwerbslosen ist direkt an deren Kontrolle gebunden. Der Erfolg des Orientierungsprozess während der Erwerbslosgkeit wird damit sehr von der Kompetenz der beratenden Personen abhängig gemacht. Wieviel darf ich von meinen Plänen mitteilen; was muss ich für mich behalten, damit ich nicht bestraft werde; derartige Fragen beschäftigen und verunsichern viele Betroffene in einer ohnehin schon schwierigen Zeit.
Die Kontrollvorschriften im einzeln:
- Alles zumutbare muss unternommen werden, um nicht erwerbslos zu sein und möglichst rasch eine Stelle zu finden. Die Arbeitssuche muss sofort einsetzen, sobald die Person weiss, dass sie erwerbslos werden könnte. Dass heisst bei einer befristeten Stelle muss die Person weiter Arbeit suchen, da sie nach der Befristung wieder erwerbslos werden könnte. Die Bewerbungen müssen auf reelle Stellenangebote z.B. Inserate und möglichst schriftlich erfolgen. Wenn es keine Angebote hat, muss man sich blind bewerben.
- Alle Arbeitsbemühungen sind zu dokumentieren. Bei telefonischen oder persönlichen Bewerbungen sind die Kontaktperson, Datum und Resultat aufzuschreiben.
- Die Anmeldung bei der Versicherung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen, spätestens am ersten Tag der Erwerbslosigkeit. Die Anmeldung erfolgt in der Regel zuerst beim Gemeindearbeitsamt oder direkt in einem Regionalen Arbeitsamt.
- Eine zugewiesene Stelle muss angenommen werden, sofern sie zumutbar ist.
- Weisungen der zuständigen Amtstellen sind Folge zu leisten:
- dies betrifft die Beratungs- und Kontrollgespräche
- dies kann ein Kursbesuch sein
- dies kann die Teilnahme in einem Beschäftigungsprogramm sein
- dies kann die Teilnahme an einer externen Fachberatung sein
- dies kann die Beibringung von nötigen Unterlagen sein
Kontrollfreie Tage
Auch Erwerbslose haben Anspruch auf Ferien. Nach ca. 3 Monaten (60 Taggelder) haben Erwerbslose 1 Woche Ferien zugute. In dieser Zeit müssen sie sich nicht um Arbeit bemühen. Diese kontrollfreien Tage lassen sich kumulieren. Der Anspruch darauf verfällt aber nach dem Bezug aller Taggelder oder nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist für den Taggeldbezug. Sie werden auch nicht ausbezahlt. Wer in die Ferien will, muss das spätestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Amtsstelle melden.
Gesetzliche Grundlage:
- AVIG Art. 17, Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
- AVIV Art. 18, Örtliche Zuständigkeit
- AVIV Art. 19, Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtstelle
- AVIV Art. 19a, Aufklärung über Rechte und Pflichten
- AVIV Art. 20, Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle
- AVIV Art. 20a, Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten
- AVIV Art. 21, Beratung und Kontrolle
- AVIV Art. 22, Beratungs- und Kontrollgespräche
- AVIV Art. 23, Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
- AVIV Art. 24, Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
- AVIV Art. 25, Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit
- AVIV Art. 25a, Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben
- AVIV Art. 26, Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten
- AVIV Art. 27, Kontrollfreie Tage