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Mobbing

Was tun im Falle psychologischer Belästigung?

Warten Sie nicht ab, bis sich die Situation vergiftet. Ein rasches Aufsuchen geeigneter Stellen lohnt sich, um sich über Ihre Rechte zu informieren und Wege zu suchen, um sich zu wehren.

Der Angriff auf die Persönlichkeit ist in seiner Wirkung in keinem Fall zu unterschätzen. Da die Betroffenen in der Regel einer diffusen Phalanx an Personen oder Geschehnissen alleine gegenüberstehen, ist es sehr wichtig, sich rechtzeitig um Unterstützung durch aussenstehende Personen zu kümmern. Dabei geht es um die psychologische Unterstützung, die juristische Einschätzung der arbeitsrechtlichen Situation sowie eine unabhängige Schlichtung.

Die verfahrene Situation muss Schritt für Schritt entflochten werden. Damit dies erfolgreich gelingt, braucht es ein Zusammenspiel verschiedener Unterstützung von aussen.

  • Notieren Sie die Chronologie der Fakten. Dies ist sehr nützlich, da Sie sich damit selber etwas Distanz zu den Angriffen verschaffen können. Zudem hilft das Aussenstehenden, die Sachlage besser einschätzen zu können.
  • Belasten Sie so wenig wie möglich Ihre nächsten Angehörigen. Das familiäre Netz stützt Sie und sollte so wenig wie möglich in das berufliche Problem miteinbezogen werden. Suchen Sie Unterstützung lieber bei aussenstehenden Fachleuten.
  • Auch im Betrieb selber, rechnen Sie nicht zu sehr auf die Unterstützung von Kollegen und Kolleginnen.
  • Suchen Sie psychologische Hilfe auf.
  • Lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten.

Im besten Fall hilft Ihnen eine Gewerkschaft oder ein Berufsverband bei einer Intervention beim Arbeitgeber und steht Ihnen während des ganzen Ablaufs zur Seite. Wenn die Gewerkschaft im Betrieb gut verankert ist, dürfte es ihr leichter fallen, den Konflikt zu lösen. Da Mobbing-Beratung bei manchen Gewerkschaften bzw. Verbänden nicht zum Alltag gehört, ist die Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Stelle sinnvoll.

Ein Schlichtungsversuch kann so aussehen:

Die Schlichtungsperson Ihres Vertrauens sucht einen Termin beim Arbeitgeber, um ihn an seine Verpflichtung und Verantwortung zu erinnern und um eine verhandelte Lösung zu finden:

  • das Pflichtenheft neu zu definieren oder die Arbeitsorganisation zu verbessern
  • Versetzung in einen anderen Dienst zu beantragen
  • eine Intervention der Leitung zu veranlassen, um den Konflikt zu schlichten
  • eine Sanktion zu veranlassen, wo Personen sich des Mobbing schuldig machen
  • im Falle einer möglichen Kündigung: Freistellung, Entschädigung, korrektes Arbeitszeugnis etc.

Manchmal enthalten Betriebsreglemente oder Gesamtarbeitsverträge Bestimmungen wie bei Angriffen auf die Persönlichkeit vorzugehen ist. Dies erleichtert die Intervention beim Arbeitgeber, denn in diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Thema Mobbing bereits senibilisiert ist.

Untersuchung des Arbeitsinspektorates

Das Arbeitsinspektorat ist für die Wahrung der Gesundheit am Arbeitsplatz zuständig. Psychlologische Angriffe sind genauso Angriffe auf die Gesundheit wie gefährliche chemische Stoffe oder falsch konzipierte bauliche Einrichtungen, die zu Gesundheitsschäden führen können.

Betroffene können eine Anzeige beim Arbeitsinspektorat erheben, das auf der Grundlage von Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz in Privatunternehmen intervenieren kann. Die InspektorInnen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und haben die Möglichkeit, Untersuchungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Erkundigen Sie sich, ob im spezifischen Fall dieser Weg sinnvoll ist.

Arbeitsgesetz: Verordnung 3, Art. 2, Abs. 1

Schutzmassnahmen und Schutzbestimmungen
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen wirksam sind, und er hat sie in angemessenen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Juristische Fragen

Gleich wie im Bereich der sexuellen Belästigung verpflichtet Art. 328 des Obligationenrechts (OR) den Arbeitgeber zu Vorkehrungen, damit die Persönlichkeit der Angestellten geschützt und respektiert wird.

Art. 328 OR Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

Art. 328
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Es ist wichtig, dass sich die von Mobbing betroffene Person schriftlich an den Arbeitgeber wendet, den genauen Ablauf beschreibt und ihn bittet zu intervenieren, damit die Angriffe aufhören. In gewissen Fällen kann sie die Bitte verstärken, indem sie unter Berufung auf Art. 324 des OR mit der Suspendierung ihrer Arbeit droht, sofern der Arbeitgeber es unterlässt, gegen das Mobbing einzuschreiten.

Art. 324 OR Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

Art. 324
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

Eine Kündigung, die unter diesen Umständen und aufgrund einer Intervention der/s Angestellten erfolgte, wäre missbräuchlich. Vor dem Arbeitsgericht kann die betroffene Person gestützt auf Art. 336ff. eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen sowie eine Wiedergutmachung nach Art. 49 OR verlangen.

Art. 336 Kündigungsschutz missbräuchliche Kündigung
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;

Art. 336a Sanktionen
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

Art. 49 Bei Verletzung der Persönlichkeit
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

Achtung: Um eine Klage erfolgreich durchzusetzen, sind Beweise und Zeugen nötig!

Bei arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten müssen Sie sich an das Arbeitsgericht wenden. Lassen Sie sich beraten! Suchen Sie fachliche Unterstützung, z.B. bei der Gewerkschaft, beim Zusammenzustellen des Dossiers und bei der Verteidigung. Die Einreichung einer Klage bleibt immer der letzte Schritt, wenn die vorherigen Interventionen nichts genützt haben.

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 21.03.2007 10:52 Uhr