Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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Was tun im Falle psychologischer Belästigung?Warten Sie nicht ab, bis sich die Situation vergiftet. Ein rasches Aufsuchen geeigneter Stellen lohnt sich, um sich über Ihre Rechte zu informieren und Wege zu suchen, um sich zu wehren. Der Angriff auf die Persönlichkeit ist in seiner Wirkung in keinem Fall zu unterschätzen. Da die Betroffenen in der Regel einer diffusen Phalanx an Personen oder Geschehnissen alleine gegenüberstehen, ist es sehr wichtig, sich rechtzeitig um Unterstützung durch aussenstehende Personen zu kümmern. Dabei geht es um die psychologische Unterstützung, die juristische Einschätzung der arbeitsrechtlichen Situation sowie eine unabhängige Schlichtung. Die verfahrene Situation muss Schritt für Schritt entflochten werden. Damit dies erfolgreich gelingt, braucht es ein Zusammenspiel verschiedener Unterstützung von aussen.
Im besten Fall hilft Ihnen eine Gewerkschaft oder ein Berufsverband bei einer Intervention beim Arbeitgeber und steht Ihnen während des ganzen Ablaufs zur Seite. Wenn die Gewerkschaft im Betrieb gut verankert ist, dürfte es ihr leichter fallen, den Konflikt zu lösen. Da Mobbing-Beratung bei manchen Gewerkschaften bzw. Verbänden nicht zum Alltag gehört, ist die Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Stelle sinnvoll. Ein Schlichtungsversuch kann so aussehen:Die Schlichtungsperson Ihres Vertrauens sucht einen Termin beim Arbeitgeber, um ihn an seine Verpflichtung und Verantwortung zu erinnern und um eine verhandelte Lösung zu finden:
Manchmal enthalten Betriebsreglemente oder Gesamtarbeitsverträge Bestimmungen wie bei Angriffen auf die Persönlichkeit vorzugehen ist. Dies erleichtert die Intervention beim Arbeitgeber, denn in diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Thema Mobbing bereits senibilisiert ist. Untersuchung des ArbeitsinspektoratesDas Arbeitsinspektorat ist für die Wahrung der Gesundheit am Arbeitsplatz zuständig. Psychlologische Angriffe sind genauso Angriffe auf die Gesundheit wie gefährliche chemische Stoffe oder falsch konzipierte bauliche Einrichtungen, die zu Gesundheitsschäden führen können. Betroffene können eine Anzeige beim Arbeitsinspektorat erheben, das auf der Grundlage von Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz in Privatunternehmen intervenieren kann. Die InspektorInnen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und haben die Möglichkeit, Untersuchungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Erkundigen Sie sich, ob im spezifischen Fall dieser Weg sinnvoll ist. Arbeitsgesetz: Verordnung 3, Art. 2, Abs. 1Schutzmassnahmen und Schutzbestimmungen
Juristische FragenGleich wie im Bereich der sexuellen Belästigung verpflichtet Art. 328 des Obligationenrechts (OR) den Arbeitgeber zu Vorkehrungen, damit die Persönlichkeit der Angestellten geschützt und respektiert wird. Art. 328 OR Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers Art. 328
Es ist wichtig, dass sich die von Mobbing betroffene Person schriftlich an den Arbeitgeber wendet, den genauen Ablauf beschreibt und ihn bittet zu intervenieren, damit die Angriffe aufhören. In gewissen Fällen kann sie die Bitte verstärken, indem sie unter Berufung auf Art. 324 des OR mit der Suspendierung ihrer Arbeit droht, sofern der Arbeitgeber es unterlässt, gegen das Mobbing einzuschreiten. Art. 324 OR Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Art. 324
Eine Kündigung, die unter diesen Umständen und aufgrund einer Intervention der/s Angestellten erfolgte, wäre missbräuchlich. Vor dem Arbeitsgericht kann die betroffene Person gestützt auf Art. 336ff. eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen sowie eine Wiedergutmachung nach Art. 49 OR verlangen. Art. 336 Kündigungsschutz missbräuchliche Kündigung
Art. 336a Sanktionen
Art. 49 Bei Verletzung der Persönlichkeit
Achtung: Um eine Klage erfolgreich durchzusetzen, sind Beweise und Zeugen nötig! Bei arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten müssen Sie sich an das Arbeitsgericht wenden. Lassen Sie sich beraten! Suchen Sie fachliche Unterstützung, z.B. bei der Gewerkschaft, beim Zusammenzustellen des Dossiers und bei der Verteidigung. Die Einreichung einer Klage bleibt immer der letzte Schritt, wenn die vorherigen Interventionen nichts genützt haben. |
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